Allgemeine Einkaufsbedingungen
 
Stand: 21. Januar 2010
 
1. Maßgebende Bedingungen
1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich – entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
2. Hat der Lieferant seinen Sitz im Ausland, gelten – soweit diese Einkaufsbedingungen keine eigenen Regelungen enthalten – ergänzend die Incoterms DDP in jeweils gültiger Fassung als vereinbart, derzeit Fassung Incoterms 2000.
3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
4. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 4 BGB.

2. Aufträge, Erklärungen zur Exportkontrolle
1. Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie auf unseren ordnungsgemäß unterschriebenen Bestellschreiben erfolgen. Darüber hinausgehende Vereinbarungen und Zusagen sind nicht getroffen worden.
2. Der Lieferant hat GIRA die notwendigen Erklärungen zur Exportkontrolle vollständig ausgefüllt, mit der notwendigen Dokumentation und unterzeichnet zurückzusenden. Erst mit Übersendung der vollständigen und unterzeichneten Erklärung wird die Bestellung wirksam.
3. Sofern der Export oder Reexport der Liefergegenstände behördlicher Genehmigungen bedarf, so ist die Wirksamkeit der Bestellung aufschiebend bedingt durch die Erteilung der wirksamen Exportgenehmigung durch die zuständige Behörde.
4. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung nach Nr. 14 Abs. 4.

3. Lieferfristen
1. Werden dem Lieferanten in den Bestellschreiben Lieferfristen gesetzt, so sind die angegebenen Lieferzeiten bindend.
2. Bei Überschreitung des genannten Liefertermines kommt der Lieferant in Verzug, ohne dass es einer Mahnung durch Gira bedarf. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei Gira. Die Lieferung erfolgt „frei Haus“. Anderweitige Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
3. Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Der Lieferant ist Gira insbesondere zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet, es sei denn er weist nach, dass er den Verzug nicht zu vertreten hat.

4. Rechnungen/Fälligkeit/Zahlungsbedingungen
1. Die Rechnung des Lieferanten wird erst fällig mit Eingang der Ware und Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung bei Gira ein.
2. Ordnungsgemäß ist eine Rechnung, die den formalen Voraussetzungen des Umsatzsteuergesetzes entspricht und die die Bestell-, die Artikel- und die Lieferantennummer enthält.
Rechnungen, die diese Formalien nicht berücksichtigen, werden zurückgegeben.
3. Gira ist berechtigt, Skonto in Höhe von 3% vom Rechnungsbetrag abzuziehen, wenn der Rechnungsbetrag bis zum 25. des dem Wareneingang und dem Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung folgenden Monats bezahlt wird. Fallen der Eingang der Ware und der Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung zeitlich auseinander, so ist für die Fristberechnung immer das letzte Ereignis maßgebend.
4. Die Regulierung erfolgt in Zahlungsmitteln nach Wahl von Gira. Dies gilt auch für Scheck- und Wechselzahlungen sowie Akzeptleistungen.
5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen Gira uneingeschränkt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu.

5. Preise
1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist ein Festpreis und bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“ einschließlich Verpackung ein.
2. Der Lieferant trägt auch die Kosten der Transportversicherung. Bei Berechnung von Verpackungsmaterial, das der Rücksendung unterliegt, hat volle Gutschrift zu erfolgen. Die Rücksendung der Verpackungsmaterialien erfolgt unfrei.
3. Gira ist RVS/SVS-Selbstversicherer.

6. Warenabnahme/Lieferort/Gefahrübergang
1. Die Lieferung hat – sofern nichts anderes schriftliche vereinbart ist – frei Haus zu erfolgen.
2. Die Warenabnahme erfolgt nur während der gewöhnlichen Geschäftszeiten von Gira: Montag bis Freitag von 06:00 bis 16:00 Uhr.
3. Werden von Gira zuvor Ausfall- oder Freigabemuster verlangt, darf die Serienlieferung durch den Lieferanten erst nach schriftlicher Genehmigung des Musters durch Gira beginnen.
4. Die Gefahr geht mit Übergabe der Liefergegenstände am Lieferort auf Gira über.

7. Eigentum
Das Eigentum an den Liefergegenständen geht mit Übergabe am Lieferort und Kaufpreiszahlung auf Gira über.

8. Rügepflichten/Beanstandungen
1. Die bei Gira abgeladenen Waren werden im Rahmen unseres ordnungsgemäßen Geschäftsganges nach den bei uns üblichen Gepflogenheiten auf etwaige Fehlerhaftigkeit untersucht. Ergibt sich bei einer Stichprobenuntersuchung, dass die Lieferung über das vereinbarte Maß (AQL, PPM) hinaus Mängel aufweist, ist Gira berechtigt, Gewährleistungsansprüche hinsichtlich der gesamten Lieferung geltend zu machen.
2. Mängelrügen sind rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf Tagen nach Entdeckung des Mangels von Gira schriftlich oder per Telefax oder per E-Mail an den Lieferanten abgesandt worden sind. Für versteckte Mängel gilt Satz 1 entsprechend.
3. Vorstehende Regelungen gelten auch für Zuviel- oder Zuweniglieferungen; sie gelten auch für die Lieferung anderer, aber genehmigungsfähiger Waren im Sinne des §377 HGB. Bei Massenartikeln ist eine Toleranz von ±5% zulässig.
4. Für den Fall, dass mit Gira eine Qualitätsmanagementvereinbarung zur Sicherung der Qualität von Zulieferungen abgeschlossen worden ist, gelten die vorstehenden Regelungen 1 bis 3 nur insoweit, als dass durch die Qualitätsmanagementvereinbarung keine abweichende Regelung vereinbart worden ist.

9. Qualität, Dokumentation, Erklärungen zur Exportkontrolle
1. Der Lieferant hat für seine Lieferung die anerkannten Regeln der Technik, der Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten, insbesondere die Normen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) der Betriebssicherheitsverordnung, etc.
Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Gira.
Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen.
Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeit einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.
2. Soweit Behörden zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen von Gira verlangen, erklärt sich der Lieferant bereit, Gira in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.
3. Der Lieferant garantiert, dass die in der Erklärung zur Exportkontrolle zur Verfügung gestellten Informationen vollständig und korrekt sind. Sollten sich zukünftig hinsichtlich der Liefergegenstände Änderungen ergeben, welche die exportkontrollrechtliche Einstufung der Waren verändern, wird der Lieferant Gira unverzüglich über diese Änderungen in Kenntnis setzen.

10. Gewährleistung
1. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Die Frist beginnt mir der Warenannahme durch Gira.
2. Hat der Lieferant sich verpflichtet, die von ihm gelieferten Waren oder Materialien bei Gira zu montieren, so beginnt die Gewährleistungsfrist gemäß Absatz 1 mit der förmlichen Abnahme der Arbeiten durch Gira.
3. Im Falle eines Mangels stehen Gira nach Wahl die gesetzlichen Rechte zu. Insbesondere ist Gira nach Wahl berechtigt:
a) die mangelhafte Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden und einwandfreien Ersatz zu verlangen (Nacherfüllung) b) unter Rückbelastung des Rechnungswertes der Ware auf Ersatz zu verzichten (Rücktritt vom Vertrag)
c) statt der Leistung Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 437, 440, 280, 281, 283, 311 a BGB) zu verlangen
d) den gerügten Mangel in dringenden Fällen auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen (behebbarer Mangel) oder durch Dritte beseitigen zu lassen.

11. Produkthaftung/Freistellung/Haftpflichtversicherungsschutz
1. Der Lieferant stellt Gira von allen Ansprüchen frei, die an Gira gerichtet werden, weil durch den bestimmungsgemäßen oder vorhersehbaren Gebrauch Gira oder Dritten Schaden entstanden ist. Gleiches gilt für Schäden, die Gira unmittelbar oder mittelbar in Folge einer fehlerhaften Lieferung wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aus irgendwelchen anderen, dem Lieferanten zuzurechnenden Umständen entsteht.
2. Wird Gira auf Grund verschuldensunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber nicht abdingbarem Recht in Anspruch genommen, tritt der Lieferant gegenüber Gira insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde.
3. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit Gira seinerseits die Haftung gegenüber seinen Abnehmern wirksam beschränkt hat.
4. Für Maßnahmen von Gira zur Schadensabwehr (z. B. Rückrufaktion) haftet der Lieferant, soweit er nicht beweist, dass die Schäden nicht auf Fehler in der Konstruktion und/oder Produktion und/oder auf einer Verletzung der Kontroll- oder Produktbeobachtungspflichten des Lieferanten zurückzuführen sind (Umkehr der Beweislast). Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen zur Schadenabwehr werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
5. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche unsererseits.
6. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 5.000.000,00 pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadenersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

12. Verstöße gegen das Exportkontrollrecht/Freistellung
Der Lieferant stellt Gira von allen Ansprüchen frei, die Gira auf Grund von Verstößen gegen das Exportkontrollrecht im Zusammenhang mit den Liefergegenständen entstehen.

13. Schutzrechte
1. Der Lieferant garantiert, dass im Zusammenhang sowie durch die Lieferung mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.
2. Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen frei zu stellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich zu schließen.
3. Die Freistellungsliste des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
4. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche ist 10 Jahre, beginnend mit dem Abschluss des jeweiligen Vertrages.
5. Vorstehende Regelungen gelten nicht, soweit der Lieferant die Liefergegenstände nach von Gira übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben von Gira hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.
6. Der Lieferant wird auf Anfrage von Gira die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an dem Liefergegenstand mitteilen.

14. Eigentumsvorbehalt/Beistellung/Werkzeuge/Geheimhaltung
1. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitungen oder Umbildungen durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
3. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab, wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadenersatzansprüche unberührt.
4. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
5. Soweit die aus Abs. 1 und/oder Abs. 2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigen, sind wir auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrecht nach unserer Wahl verpflichtet.

15. Allgemeine Bestimmungen/Erfüllungsort/Gerichtsstand
1. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Dies gilt auch für die Einbeziehung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsabkommen) ist ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Sofern der Lieferant seinen Sitz im Ausland hat, gilt als Vertragssprache die deutsche Sprache als vereinbart. Dies gilt auch, sofern Lieferant und Gira Vertragsurkunden austauschen, die in einer Fremdsprache verfasst sind. Kommt es zu Streitigkeiten über den Inhalt und die Auslegung der zwischen dem Lieferanten und Gira geschlossenen Verträge, so ist die Auslegung der Verträge nach dem für die deutsche Sprache üblichen Sprachgebrauch vorzunehmen.
3. Erfüllungsort für alle aus diesem Vertragsverhältnis bestehenden wechselseitigen Verpflichtungen ist Sitz von Gira (Radevormwald), sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
4. Gerichtsstand ist – auch für Ansprüche aus Mahnverfahren sowie für Scheck- und Wechselklagen – das für den Sitz von Gira örtlich zuständige Gericht, sofern der Lieferant Kaufmann ist.

Richtlinien für Warenanlieferungen